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Beweiswert einer Quittung

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Urteil u.a. befunden, dass eine Quittung einen vollen Beweis dafür erbringe, dass die in ihr enthaltene Erklärung von dem Unterzeichner abgegeben worden ist, nicht aber für den Inhalt der Erklärung. Die Quittung beweist also nicht zwingend, dass die quittierte Leistung (Zahlung eines Betrags o.a.) vom Schuldner erbracht und die Verbindlichkeit also erfüllt wurde. Insoweit unterliege die Quittung und ihr Inhalt der freien richterlichen Beweiswürdigung; Das Gericht entscheidet, was die Quittung beweist.

Die Quitting enthält nach dem OLG Köln ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfangs, ein Zeugnis des Gläubigers "gegen sich selbst", und sei dementsprechend in der Regel auch ein Indiz für die Leistung (Erfüllung) des Schuldners.

Dieser eingeschränkte "Beweiswert" einer Quittung könne jedoch dadurch entkräftet werden, dass die Überzeugung des Gerichts vom Empfang der Leistung erschüttert werde; ein voller "Gegenbeweis" im Sinne des Nachweises der inhaltlichen Unwahrheit der Quittung sei

nicht nötig, wobei es tragfähiger Anhaltspunkte bedarf, die den Verdacht der inhaltlichen Unrichtigkeit der Quittung ernstlich nahelegen.

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