Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, nach dem Gesetz wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Entgeltfortzahlungsanspruch für weitere sechs Wochen hat.
Er muss vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate lang nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit muss eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen sein.
Arbeitnehmende müssen im Falle eines Streits über das Vorliegen einer Fortsetzungs-erkrankung darlegen, welche Beschwerden welche Folgen für die Arbeitsfähigkeit hatten. Sie sind außerdem verpflichtet, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Wir helfen Ihnen in einem solchen Fall gerne weiter.