Das OLG Nürnberg hat bestimmt, dass zur Änderung des Grundbuchs kein Erbschein erforderlich ist, wenn eine postmortale Vollmacht des Erblassers besteht. Nach dem Tod des ehemaligen Grundstückseigentümers, konnte seine Frau die Erben des Mannes mit der ihr erteilten Vollmacht wirksam vertreten. Dies gilt auch, wenn sie selbst zugleich Erbin und Bevollmächtigte ist. In einem solchen Fall erlischt die Vollmacht auch nicht, weil die Frau faktisch sich selbst vertritt. Die Frau erwerbe in jedem Fall Eigentum – egal, ob sie die Erben bei der Übertragung auf sich vertritt oder ob sie das Grundbuch mittels eines Erbscheins auf sich als Alleinerbin umschreiben lässt. In beiden Fällen werde das Grundbuch nicht unrichtig. Deshalb könne man in solchen Fällen wählen, ob man das Grundbuch mit der Vollmacht oder über einen Erbschein ändert.
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