Das Landgericht Frankenthal musste über die Wirksamkeit eines Testaments entscheiden. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit eines Testaments und dessen Verfügungen, weil der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung dement war. Nach Ansicht der zuständigen Kammer des Landgerichts bedeutet Testierfähigkeit, dass der Testierende versteht, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen haben.
Testierunfähig sei nur derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden.
Nicht jede geistige Erkrankung oder Geistesschwäche des Testierenden führe deshalb zur Testierunfähigkeit. Bloße Erinnerungslücken und Vergesslichkeit und dergleichen seien alterstypisch schließen die Testierfähigkeit nicht aus. Im Gegensatz zur Geschäftsfähigkeit könne die Testierfähigkeit nicht partiell bestehen, sondern nur in vollem Umfang, auch wenn sich krankhafte Störungen der Geistestätigkeit nur in einzelnen Lebensbereichen auswirken. Es gebe keine nach Schwierigkeitsgrad des Testaments abgestufte Testierfähigkeit; die Fähigkeit zur Testamentserrichtung sei entweder gegeben oder fehle ganz.