Mit Urteil vom 12.01.2023 hat der EuGH die Rechte von Betroffenen auf Auskunft darüber, wem personenbezogene Daten mitgeteilt wurden. So hat jeder das Recht zu erfahren, wem seine personenbezogenen Daten mitgeteilt werden. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche muss grundsätzlich auf Anfrage des Betroffenen die genaue Identität des Empfängers der offengelegten Daten mitteilen. Nur wenn der Empfänger (noch) nicht identifiziert werden kann oder der Antrag offensichtlich unbegründet oder exzessiv ist, kann sich die Mitteilung auf die Kategorien der Empfänger beschränken.
Datenschutz: EuGH stärkt Auskunftsrechte nach der DS GVO
Aktualisiert: 30. Juli
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