Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei überwachen lässt und diese Detektei dabei den sichtbaren Gesundheitszustand des Arbeitnehmers dokumentiert. Das kann Ansprüche des Arbeitnehmers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld begründen.
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